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Allgemeinverfügung: Entnahme aus Gewässern

[UPDATE - 28.05.2021] Am 05.06.2021 endet die Gültigkeit der Allgemeinverfügung, die es im Landkreis Altenburger Land verbot, Wasser aus Gewässern zu entnehmen.

Grund sind die ergiebigen Niederschläge der letzten Monate, die die Pegelstände der Gewässer wieder weitgehend normaalisiert hätten.

Das Abpumpen bleibt aber nach wie vor genehmigungspflichtig. Ein Verstoß kann mit bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Es ist nur das "Schöpfen per Hand" wieder erlaubt.

 


Hinweis zur Wasserentnahme aus Oberflächengewässern

"[...] Unter den Gemeingebrauch zählt nur das Schöpfen mit Hand.

Für alle anderen Entnahmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern, wie beispielsweise mit Pumpen, ­bedarf es einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde des Landkreises.

Eine Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. [...]

 

 

[UPDATE - 15.05.2020] Nach Information des Landratsamtes vom 15.05.2020 ist diese Verordnung weiterhin in Kraft!

[12.07.20219] Am 12.07.2019 hat das Landratsamt eine Allgemeinverfügung erlassen, die aufgrund anhaltender Trockenheit eine Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern bis auf Weiteres untersagt. Zuwiderhandlungen konnten ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR nach sich ziehen.

Dies galt auch beim Vorliegen einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Wasserentnahme durch die zuständige Wasserbehörde.

Wegen Trockenheit - Landkreis erlässt am 11.07.2019 Allgemeinverfügung:
u. A. Entnahme von Wasser aus Bächen, Flüssen und Seen ab sofort untersagt

 

Allgemeinverfügung für den Landkreis Altenburger Land:
Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 des Gesetzes über die Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in Verbindung mit § 33 WHG erlässt das Landratsamt Altenburger Land als zuständige untere Wasserbehörde folgende Allgemeinverfügung:

  1. Die Entnahme von Beregnungswasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse und Seen) wird mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres untersagt.
  2. Die Untersagung gilt auch für den Fall, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Wasserentnahme durch die zuständige Wasserbehörde erteilt wurde.
  3. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet.

Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird angeordnet.

 

Gründe:

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der seit Wochen bzw. Monaten fehlenden Niederschläge haben sich in den Gewässern sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Die Allgemeinverfügung ist angemessen und geeignet, um vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, gewässerökologische Belange und das Wohl der Allgemeinheit zu schützen und zu erhalten. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen.

Die Entnahme oder Ableitung von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist laut § 33 WHG nur zulässig, wenn die Abflussmengen erhalten bleiben, die für das Gewässer und anderen verbundenen Gewässern erforderlich sind, um die Ziele der Gewässerbewirtschaftung erfüllen zu können. Diese Mindestwasserführung ist derzeit nicht mehr gewährleistet, so dass die Wasserbehörde nach § 100 Abs. 1 WHG im pflichtgemäßen Ermessen eine Regelung zur Verhinderung von Gewässerbeeinträchtigungen zu erlassen hat.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet, da es im Interesse der Allgemeinheit nicht vertretbar wäre, wenn auf Grund eines Widerspruchs gegen diese Allgemeinverfügung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens Oberflächenwasser aus den Gewässern entnommen wird. Die sofortige Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung liegt im besonderen öffentlichen Interesse.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Altenburger Land, Lindenaustraße 9, 04600 Altenburg einzulegen.

  1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
    Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Anschrift lautet: Landratsamt Altenburger Land, Lindenaustraße 9, 04600 Altenburg.
  2. Auf elektronischem Weg:
    Der Widerspruch kann auch auf elektronischen Weg erhoben werden. Dafür steht folgende Möglichkeit zur Verfügung:
    Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststelle@altenburgerland.de.
    Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung, haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung kann beim Landratsamt Altenburger Land gestellt werden. Beim Verwaltungsgericht Gera kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage beantragt werden.

 

Uwe Melzer (Landrat)

 

 

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